Henriettenstraße 7/9
09112 Chemnitz
Telefon: 0371 9109130
Telefax: 0371 9109193
http://einhausvollerfliesen.de
Fliesen . Naturstein . Keramik
0371 9109130
 
  • Website vergrößern
  • Druckansicht
Haus voller Fliesen - zurück zur Startseite

AGB

Bad

Wohnen

Terrassen

Holz

Mosaik

Wandver- kleidungen

Job+Karriere

Impression Ausstellung

Bauherren Sortiment

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Ein Haus voller Fliesen GmbH

1. Geltungsbereich

Allen Angeboten und Vereinbarungen/Verträgen liegen unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde. Sie werden durch die Beauftragung, den Abschluss des Vertrages oder durch Annahme der Lieferung vom Käufer anerkannt. Abweichenden Bedingungen des Käufers wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für Folgegeschäfte, ohne das es deren Einbeziehung in den Vertrag einer ausdrücklichen Vereinbarung bedarf.

2. Vertragsabschluss

Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Der Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder durch die Belieferung der der bestellten Ware zustande. Unsere Angebote gelten jeweils für das laufende Kalenderjahr, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes angeboten wird. Für die angebotene Lieferware behalten wir uns Zwischenverkauf vor.

3. Preise

Unsere Preise sind freibleibend, sofern dies bei Angebotsabgabe oder Entgegennahme des Auftrages vorbehalten wurde. Die angegebenen Euro-Preise sind Nettopreise.

Die Mehrwertsteuer wird gesondert ausgewiesen. Unsere Preise gelten bei Anlieferung (Lieferung ab Lager Chemnitz, Frachtkosten werden gesondert ausgewiesen).

Es gelten jeweils die Preislisten der Hersteller zum Zeitpunkt der Bestellung als vereinbart.

4. Sortierung

Die Sortierung keramischer Fliesen entspricht bei der 1.Sortierung den DIN EN-Normen. An diese 1.Sortierung können die üblichen Anforderungen hinsichtlich einwandfreier Scherben, Oberfläche, Sauberkeit und Glasur gestellt werden. Auch bei 1.Sortierung sind kleinere Mängel, geringfügige Form- und Farbabweichungen zulässig, soweit sie bei fachgemäßer Verlegung aus Sicht eines objektiven Betrachters das Gesamtbild nicht beeinträchtigen.

Andere, nicht der 1.Sortierung zugehörige Fliesen, sind solche mit deutlich erkennbaren Fehlern. Bei diesen Mindersortierungen wird die Güteanforderung nach den DIN EN-Normen nicht geschuldet.

5. Lieferung, Verzug und Unmöglichkeit

Sofern nicht anders ausdrücklich schriftlich vereinbart, sind Lieferfristen / -termine unverbindlich. Ausdrücklich vereinbarte Lieferfristen beginnen am Folgetag nach schriftlicher Fixierung. Die Einhaltung einer Lieferfrist durch uns setzt die rechtzeitige Belieferung durch unsere Lieferanten voraus.

Im Falle des Vorliegens höherer Gewalt oder sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Ereignisse (z. Bsp. Betriebsstörungen, Streik, behördliche Maßnahmen) verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang, sofern diese Ereignisse bei uns oder unseren Vorlieferanten eingetreten sind und wir deshalb an der rechtzeitigen Erfüllung unserer Verpflichtungen behindert werden.

Eine erfolgte Teillieferung gilt als selbständiges Geschäft.

Wegen den noch ausstehenden Mengen ist der Käufer nicht zur Verweigerung der Bezahlung der erfolgten Teillieferung berechtigt.

Im Falle des Verzuges mit der von uns zu erbringenden Lieferung und im Falle von uns zu vertretender Unmöglichkeit der Leistung sind Schadenersatzansprüche des Käufers ausgeschlossen, sofern sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits beruhen.

6. Lagerkosten und Verpackung

6.1. Bei Kartonverpackungen sind die Verpackungsspesen in unseren Preisen beinhaltet. Im Allgemeinen werden alle Produkte auf Euro-Paletten verladen. Diese berechnen wir zu den Selbstkosten, sofern nicht die entsprechende Anzahl an Tauschpaletten in qualitativ einwandfreien Zustand vom Käufer zur Verfügung gestellt wird.

Bei frachtfreier Rücksendung der Euro-Paletten in qualitativ einwandfreiem Zustand schreiben wir dem Käufer den von diesem bezahlten Betrag der Selbstkosten abzüglich einer Aufwandpauschale wieder gut.

6.2. Für Post- und Stückgutversand berechnen wir Versandkosten, die wir zu den Selbstkosten in Rechnung stellen.

Die Kosten des Rücktransportes von Verpackungsmaterial gehen zu Lasten des Käufers, auch wenn wir zur Rücknahme gesetzlich verpflichtet sind.

7. Gefahrübergang und Lieferung

7.1. Leistungsort für unsere Lieferungen ist die Verladestelle.

7.2. Wird die Ware auf Wunsch des Käufers an diesen angeliefert, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung mit der Auslieferung zur

Verladung in das Transportmittel auf den Käufer über; und zwar unabhängig davon, wer die Kosten der Versendung trägt.

Bei Selbstabholung geht die Gefahr mit Bereitstellung zur Verladung auf den Käufer über.

7.3. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich der Versand aus Gründen die wir nicht zu vertreten haben, geht die Gefahr mit dem Zugang der Versandbereitschaftsanzeige auf den Käufer über.

7.4. Lieferung frei Baustelle oder frei Lager bedeutet Anlieferung ohne Abladen. Voraussetzung für die Anlieferung ist die Befahrbarkeit mit einem schweren Lastzug. Verlässt das Transportmittel auf Anweisung des Käufers die befahrbare Straße, so haftet er für auftretende Schäden.

Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch den Käufer zu erfolgen. Wartezeiten werden dem Käufer berechnet. Bei Lieferung an einen anderen als vorab vereinbarten Ort auf Weisung des Käufers trägt dieser die dafür anfallenden Kosten.

7.5. Bei Anlieferung per Bahn, mit Fahrzeugen des gewerblichen Güternah- und Fernverkehrs oder durch sonstige Transportmittel hat der Käufer die eventuell erforderlichen Formalitäten gegenüber dem Frachtführer zu erfüllen.

Der Käufer ist außerdem verantwortlich für notwendige behördliche Genehmigungen zum Abstellen von Waren auf der Straße bzw. dem Gehweg oder dergleichen.

7.6. Der Käufer übernimmt die Haftung für Beschädigungen, die beim Befahren auf Weisung oder mit Duldung des Käufers entstehen. Dies umfasst auch Beschädigungen am Straßenkörper, am Fußweg oder einer Einfahrt oder Hofgrundstück.

8. Zahlungsbedingungen

8.1. Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, ist der Kaufpreis sofort bei Empfang der Ware zu bezahlen. Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen.

8.2. Zahlungsverzug tritt ein, sofern kein Zahlungsziel vereinbart wurde, spätestens 21 Tage nach Zugang der Rechnung.

Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Zeitpunkt, ab dem wir über den Wert verfügen können. Ab Verzugseintritt schuldet der Käufer gemäß § 288 BGB Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten (bei Endverbrauchern von 5 Prozentpunkten) über dem jeweiligen gesetzlichen Basiszinssatz.

Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Verzugsschadens behalten wir uns vor.

8.3. Skonto wird unsererseits nur gewährt, wenn keine offenen Zahlungsansprüche gegen den Käufer aus älteren Rechnungen bestehen.

8.4. Der Käufer ist zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung fälliger Zahlungen nur mit von uns schriftlich anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen berechtigt.

8.5. Im Falle der Nichteinhaltung der vorstehenden Zahlungsbedingungen durch den Käufer oder bei Verschlechterung der Zahlungsmoral bzw. der Vermögensverhältnisse des gewerblichen Käufers sind wir berechtigt, die offenen Forderungen (auch sofern sie gestundet werden) sofort fällig zu stellen, weitere Lieferungen bis zur vollständigen Tilgung aller unserer Forderungen zurückzubehalten und Vorauszahlung zu verlangen.

9. Eigentumsvorbehalt

9.1. Die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.

Dieser Eigentumsvorbehalt besteht außerdem fort, bis alle Forderungen an den Käufer aus der Geschäftsverbindung einschließlich Zinsen und Kosten beglichen sind.

Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die weiterverkaufte Lieferung. Der Käufer hat unsere Vorbehaltsware gesondert zu lagern oder deutlich zu kennzeichnen.

Weiterveräußerung, Verbrauch, Verarbeitungsverbindung oder Vermischung dürfen nur solange erfolgen, wie der Käufer seine Zahlungsverpflichtungen einhält.

Verpfändung und Sicherungsübereignung sind nicht gestattet.

9.2. Wird unsere Vorbehaltsware vom Käufer veräußert, verarbeitet, vermischt oder verbunden, so überträgt der Käufer zur Sicherung unserer Forderungen schon jetzt anteilig sein Miteigentum an der neu entstandenen Sache an uns mit der gleichzeitigen Vereinbarung, dass er diese Sache unentgeltlich für uns verwahrt.

Alle Forderungen aus Weiterveräußerung, Verbrauch, Verarbeitung, Verbindung und Vermischung unserer Vorbehaltsware oder des an die Stelle der Vorbehaltsware tretenden Sicherungseigentums tritt der Käufer in Höhe unserer Forderungen zuzüglich 20% zur Sicherung schon jetzt an uns ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an.

9.3. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware verpflichtet sich der Käufer auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.

Kommt der Käufer uns gegenüber mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug oder verletzt er eine sich aus dem vereinbarten Eigentumsvorbehalt ergebenden Pflichten, so sind wir vorbehaltlich § 107 Abs. 2 InsO berechtigt, die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen und diese beim Käufer abzuholen. Der Käufer ist zur Herausgabe verpflichtet.

10. Warenrücknahme

10.1. Bei freiwilliger, d.h. nicht von uns geschuldeter Rücknahme von uns gelieferter Materialien haben wir Anspruch auf Ausgleich der infolge des Vertragsabschlusses von uns getätigten Aufwendungen in Höhe von 35% des vereinbarten Kaufpreises.

Dem Käufer steht es frei, den Nachweis zu erbringen, der Schaden bzw. die Aufwendungen seien nicht entstanden oder niedriger als die geforderte Pauschale von 35%.

10.2. Bei Annahmeverzug des Käufers berechnen wir als Schadenersatz wegen Nichterfüllung ebenfalls 20% des Kaufpreises ohne Abzüge, wobei dem Käufer der Nachweis gestattet ist, dass der Schaden nicht entstanden ist bzw. niedriger ist als die geforderte Pauschale von 20%. Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt uns vorbehalten.

11. Annahmeverzug

11.1. Der Käufer kommt in Verzug, sobald er die von uns ihm angebotene Ware nicht an- bzw. abnimmt. Während des Verzuges des Käufers haben wir nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Sofern wir eine nur der Gattung nach bestimmte Sache schulden, geht die Gefahr mit dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in welchem er durch Nichtannahme der angebotenen Sache in Verzug gerät. Wir sind berechtigt, im Falle des Annahmeverzuges des Käufers, Ersatz derjenigen Mehraufwendungen zu fordern, die wir für das erfolglose Angebot sowie für die Aufbewahrung und Erhaltung der Waren tätigen mussten.

11.2. Sind Abrufaufträge vereinbart, hat der Käufer spätestens 4 Wochen nach Auftragserteilung vollständig abzunehmen. Eines erneuten Angebotes durch uns bedarf es dafür nicht. Der Käufer gerät in diesem Falle nach Ablauf von 4 Wochen in Annahmeverzug gemäß § 293 ff BGB.

12. Mängelhaftung

12.1. Soweit mit uns nichts anderes schriftlich vereinbart ist, übernehmen wir für die von uns vertriebenen Fliesen der 1.Sortierung die Gewähr dafür, dass diese den Merkmalen der DIN EN-Normen entsprechen.

Der Käufer erkennt an, dass Muster und Proben nur einen durchschnittlichen Eindruck von der Beschaffenheit der Ware vermitteln. Im Hinblick auf die Besonderheit der keramischen Herstellung können handelsübliche oder unerhebliche Abweichungen in Größe und Stärke der Fliesen, sowie Lieferungen die in der Farbe ungleichmäßig ausfallen, nicht beanstandet oder gerügt werden.

12.2.Ist der Kauf für beide Seiten ein Handelsgeschäft, so hat der Käufer die Ware und die Verpackung unverzüglich nach Anlieferung/Abholung zu überprüfen und alle erkennbaren oder offensichtlichen Mängel, Transportschäden, Fehlmengen oder Falschlieferungen uns unverzüglich, spätestens jedoch 5 Werktage nach Lieferung/ Abholung, in jedem Fall aber vor Weiterveräußerung, Verbrauch oder Verarbeitung anzuzeigen und zu rügen. Unterlässt der Käufer diese Anzeige, gilt die Ware als genehmigt und so können alle erkennbaren oder offensichtlichen Mängel usw. nicht mehr beanstandet werden. Verdeckte Mängel sind uns unverzüglich nach ihrer Feststellung mittels eingeschriebenen Briefs anzuzeigen. Im Falle einer verspäteten Anzeige und Rüge uns gegenüber gilt das Vorstehende entsprechend.

12.3. Vom Käufer bemängelte Ware ist von ihm bis zur endgültigen Klärung zur Vermeidung von Beschädigungen sachgemäß einzulagern und uns zwecks Besichtigung bereit zu halten. Bei berechtigter und fristgerechter Mängelrüge beheben wir die Mängel durch Nacherfüllung. Dabei räumt uns der Käufer 2 Nacherfüllungsversuche ein. Schlägt auch die 2. Nacherfüllung fehl, kann der Käufer nach seiner Wahl die Minderung des Kaufpreises oder den Rücktritt vom Vertrag fordern. Unsere Gewährleistung entfällt, wenn der Käufer die Ware unsachgemäß lagert oder behandelt. Für Handhabungsmängel der gelieferten Ware übernehmen wir keine Gewähr, sofern nicht der Käufer nachweist, dass ein Mangel der gelieferten Ware vorliegt bzw. die Handhabungsmängel auf einem Mangel der gelieferten Ware beruhen.

12.4. Keramische Erzeugnisse, die als Bodenbeläge verwendet werden, unterliegen generell – wie alle Bodenbelagsstoffe – einem Verschleiß. Da dieser Umstand außerhalb unseres Einflussbereiches liegt, wird für den daraus resultierenden Abrieb keine Gewährleistung übernommen. Wir übernehmen jedoch die Gewähr dafür, dass die von uns in Erster Sortierung angebotenen Produkte den angegebenen Verschleißklassen entsprechen.

12.5. Die Gewährleistungsfrist auf alle Waren für nicht offensichtliche Mängel beträgt 24 Monate ab Lieferung.

12.6. Soweit mit den vorstehenden Regelungen für die Anzeige nicht offensichtlicher Mängel eine Ausschlussfrist oder eine Beschränkung der Mängelansprüche verbunden ist, gelten diese nicht gegenüber Endverbrauchern.

13. Sonstige Schadenersatzansprüche

13.1. Wir haften auf Schadenersatz wegen Verletzung vorvertraglicher, vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten bei Arglist, Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Soweit wir fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzen, ist unsere Eintrittspflicht bzw. Ersatzpflicht auf den bei Vertragsabschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt. Ist der Käufer seinerseits Unternehmer, bezieht sich diese Haftungsbeschränkung auch auf die Fälle grober Fahrlässigkeit. Dasselbe gilt auch für Pflichtverletzungen unserer Erfüllungsgehilfen.

13.2. Bei Verzug oder Unmöglichkeit unsererseits haften wir gegenüber Endverbrauchern auch bei einfacher Fahrlässigkeit, jedoch nur in Höhe der notwendigen Mehraufwendungen für einen Deckungskauf oder eine Ersatzvornahme.

Ist der Kauf für beide Seiten ein Handelsgeschäft, haften wir für auf leichter Fahrlässigkeit beruhende Verzögerungsschäden nur in Höhe von 5% des mit uns für die Lieferung vereinbarten Kaufpreises.

Die gleiche Haftungsbeschränkung gilt hinsichtlich des beim Käufer wegen Unmöglichkeit der Erfüllung entstandenen Schadens einschließlich der vom Käufer getätigten, vergeblichen Aufwendungen. Darüber hinaus ist eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Unsere Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, aus einer Garantie oder wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder im Falle eines arglistigen Verschweigens des Mangels durch uns bleibt hiervon unberührt.

Eventuelle Herstellergarantien verbleiben bei diesem und werden von uns nicht übernommen.

Ausgeschlossen wird die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, der Erfüllungsgehilfen und Mitarbeiter der Fa. Ein Haus voller Fliesen GmbH für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.

14. Datenschutz

Durch den Vertragsabschluss mit uns erklärt der Käufer sein Einverständnis damit, dass seine personenbezogenen Daten zur Abwicklung der Vertragsbeziehung im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes gespeichert, verarbeitet und – soweit erforderlich – verändert werden.

15. Gerichtsstand

Sofern der Käufer Kaufmann ist oder die sonstigen Voraussetzungen nach § 38 ZPO vorliegen, wird für alle Streitigkeiten aus dem Rechtsverhältnis Chemnitz als Gerichtsstand vereinbart. Dies gilt auch für Streitigkeiten, die das Zustandekommen und die Gültigkeit des Vertrages und dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Inhalt haben.

16. Salvatorische Klausel

Im Falle der teilweisen oder unvollständigen Unwirksamkeit einer oder mehrerer der vorstehenden Bestimmungen wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die Vertragspartner sind in diesem Fall verpflichtet, eine neue Bestimmung zu vereinbaren, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Zweck am nächsten kommt.

Chemnitz 2023

 

Quelle: https://einhausvollerfliesen.de/AGB

Ein Haus voller Fliesen-GmbH © 2017
Hans-Georg Ullmann
Henriettenstraße 7/9
09112 Chemnitz
Telefon: 0371 9109130
Telefax: 0371 9109193
Einwilligungen verwalten